Förderung für Strom aus dem SenerTec Dachs wird verdoppelt!

Änderungen für KWK-Anlagen beschlossen!
Die Förderung für Strom aus KWK-Anlagen wie dem Dachs wird verdoppelt. Der Förderzeitraum wird aber auf 30.000 Stunden halbiert. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Neuanlagen ab 2020.

 

Am Freitag, den 03. Juli, haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat über das Kohleausstiegsgesetz, welches im Artikel 7 die Änderungen zum KWK-Gesetz (KWKG 2020) enthält, abgestimmt.

Neue Mini-KWK-Anlagen erhalten doppelt so hohe KWK-Zuschläge.

8 ct für Eigenverbrauch und 16 ct für Einspeisung zzgl. Einspeisevergütung und Energiesteuerrückerstattung!

 

Alle neu in Dauerbetrieb gegangene und kommende Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW erhalten nun doppelt so hohe KWK-Zuschläge. Je Kilowattstunde sind dies 8 Cent/kWh für KWK-Strom, der außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung verwendet wird – also z. B. für die Eigenversorgung oder Mieterstrom innerhalb einer Kundenanlage. Für die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge beträgt der KWK-Zuschlag sogar 16 Cent/kWh (statt vormals 8 Cent/kWh).

Die eigenständigen Fördersätze für KWK-Strom aus Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt werden in einem neuen § 7 Absatz 3a KWKG eingeführt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Reduzierung der Förderdauer der Mini-KWK-Anlagen in § 8 Absatz 1 KWKG von bislang 60 000 Vollbenutzungsstunden auf 30 000 Vollbenutzungsstunden.

Daher ändert sich an der Höhe der Gesamtförderung für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW nichts. In vielen Fällen wird sich die Amortisationszeit allerdings deutlich verkürzen.

Beschränkung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstundenanzahl

 

Mit der Neufassung von § 8 Absatz 4 KWKG wird die bislang im Kabinettentwurf vorgesehene unterjährige Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden gleitend über einen Zeitraum von vier Kalenderjahren gestreckt. Damit folgt der Wirtschaftsausschuss dem Vorschlag des KWKG-Evaluierungsberichtes. Demnach soll der Zuschlag in den Kalenderjahren 2021 und 2022 für bis zu
5 000 Vollbenutzungsstunden, in den Kalenderjahren 2023 und 2024 für bis zu 4 000 Vollbenutzungsstunden und erst ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3 500 Vollbenutzungsstunden gezahlt werden. Für das Jahr 2020 existiert keine Beschränkung des Förderzeitraums. Diese Regelung gilt gemäß § 35 KWKG 2020 für alle KWK-Anlagen mit festen Zuschlagssätzen, also außerhalb der Ausschreibungen, sofern die KWK-Anlage nach dem 31.12.2019 in Dauerbetrieb gegangen ist. Für die Änderungen des § 7 Absatz 3a und § 8 Absatz 1 und 4 KWKG bedeutet dies, dass für Anlagen bis 50 kW der erhöhte Fördersatz nach § 7 Absatz 3a KWKG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu gewähren ist, sich aber im Gegenzug die förderfähigen Vollbenutzungsstunden für diese Anlagen von 60.000 auf 30.000 reduzieren und damit die Förderung früher endet. Einer Anpassung der entsprechenden Zulassungsbescheide durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bedarf es nicht, da die Ausweisung der Förderhöhe und Förderdauer in den Zulassungsbescheiden rein deklaratorische Wirkung entfaltet.

Befreiung von der Meldepflicht bei negativen Strompreisen

 

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW werden von der Meldepflicht der KWK-Strommenge zu Zeiten negativer Strompreisen befreit.

Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch

über diese erfreulichen Entwicklungen.