Nutzen Sie die erhöhte AFA zur Investitionsunterstützung
Neue Corona-Sonderregelung für eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AFA) mit dem Faktor 2,5 der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 (25 % 2020 und 25 % 2021).
Damit unterstützt die Bundesregierung nochmals Ihre Investitionen zu den bereits sehr hohen Förderungen für Blockheizkraftwerke.
Nutzen Sie die finanzielle Unterstützung zum Kauf einer stromerzeugenden Heizung.
Wir beraten Sie gern!
B.KWK Mitgliederrundschreiben 20/2020
ZUR INFORMATION
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Informationen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz Liebe Mitglieder,
zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage haben die Fraktionen von CDU und SPD das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht.
Wir haben für Sie als KWK-Verband die wichtigsten zwei Passagen herausgenommen und an einem Beispiel dargestellt:
A) Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1 §7 Abs. 2)
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.“
Hier besteht, wie schon in den Jahren 2009 und 2010, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Der Abschreibungszeitraum verändert sich dadurch nicht, sondern es besteht die Möglichkeit, in den Anfangsjahren statt wie bei der linearen Abschreibung (i.d.R. 10 % auf 10 Jahre) bis zu 25 % vom jeweiligen Restwert anzusetzen (degressiv). Beispiel: Bei einem beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens betragen die Anschaffungskosten 40.000 € (z.B. KWK)
B) Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 3)
§ 28 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst ‚(1) § 12 Absatz 1 gilt vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in folgender Fassung: „(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4).“ (2) Der Satzteil vor § 12 Absatz 2 Nummer 1 gilt vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in folgender Fassung: „Die Steuer ermäßigt sich auf 5 Prozent für die folgenden Umsätze:“‘
Hier wird Bezug genommen auf die Reduzierung der Umsatzsteuer von derzeit 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 %. Das bedeutet bei einem Nettopreis inkl. Einbau einer KWK von z.B. 40.000 €, das statt 7.600 € (19 %) nur noch 6.400 € (16 %) Umsatzsteuer zu zahlen sind, und entspricht einer Einsparung von 1.200 € für den Privatkunden.
PS: Der § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 stellt nur eine Stundung der Steuerschulden dar. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 111 ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Dies kann man mit einem Formular (im Finanzamt erhältlich) beantragen.
Bitte beachten Sie, dass der B.KWK keine Rechtsauskünfte erteilen und keine Einzelfallberatungen vornehmen darf, sondern nur allgemeine Auskünfte gibt. Unsere Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, jegliche Haftung für die Richtigkeit ist dennoch ausgeschlossen.
Mit schönen Grüßen aus Berlin-Mitte ______________________________________________ Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) Robert-Koch-Platz 4 10115 Berlin Tel.: +49 30 2701 9281‑10 Fax: +49 30 2701 9281‑99
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